Tagfahrlichter

Inkl. Einbau ab 290.- CHF

 

Definition und Anzahl

Zwei nach vorne gerichtete Leuchten, die das Fahrzeug leichter erkennbar machen, wenn es bei Tageslicht fährt.


Anbau

Seitlicher Abstand:
Nicht mehr vorgeschrieben (Früher: max.40cm)

Zwischenraum:
Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche muss mindestens 60cm betragen.
Dieser Abstand darf auf 40cm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1,3m ist.

Anbringungshöhe:
Unterer Rand der Leuchtfläche mindestens 25cm ab Boden.
Oberer Rand der Leuchtfläche maximal 150cm ab Boden.

Ausrichtung:
Nach vorne sowie in der Längsrichtung des Fahrzeugs.

Anbauvorschriften


Geometrische Sichtbarkeit

Horizontaler Sichtwinkel: nach aussen und innen mindestens 20°.
Vertikaler Sichtwinkel:
nach oben und unten mindestens 10°.


Elektrische Schaltung

Tagfahrlichter dürfen, bei Fahrzeugen Typengenehmigt bis März 2011, mit dem Standlicht mitleuchten, müssen jedoch beim Einschalten der Scheinwerfer (Abblend- oder Fernlicht, sowie Nebellichter) automatisch ausschalten, ausser beim Betätigen der optischen Warnvorrichtung (Lichthupe).
Ein Kontrollicht ist nicht erforderlich, jedoch zulässig.

 

Was sind mögliche Konsequenzen bei Verwendung von unzulässigen "Tagfahrleuchten"?
 

  • Bemängelung durch die Motorfahrzeugkontrolle

  • Bemängelung bei Kontrolle durch die Polizei mit folgender Anzeige - Busse und Verfahrenskosten

  • Bei einem Verkehrsunfall können Regressforderungen durch die Versicherung geltend gemacht werden, falls ein Kausalzusammenhang mit unzulässigen Leuchten angezeigt ist (z.B. Blendung oder Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer als Unfallursache).

Sie sehen, der Spielraum im Strassenverkehr ist sehr eng und hohe Bussen sind schnell gesprochen - vertrauen Sie nur auf ECE-R 87 geprüfte Tagfahrleuchten!

Hersteller: Matti Equip